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Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht

 

Ist es offiziell erlaubt, ökumenische Gottesdienste zu machen?
Stimmt es, dass evangelische Religionslehrkräfte an katholischen Fortbildungen teilnehmen dürfen und umgekehrt?
Dürfen katholische und evangelische Referendar/innen gemeinsame Ausbildungstreffen haben? ...
Solche Fragen werden bei Fortbildungen immer wieder gestellt.

Erlaubt, ja, sogar ausdrücklich genannt sind alle drei Beispiele, vorausgesetzt, die Zustimmung der unmittelbar Beteiligten und die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen ist gewährleistet.
Hier finden Sie die entsprechende kirchliche Vereinbarung sowie die verbandliche Stellungnahme dazu.

 

GVEE Gesamtverband evangelischer Erzieher und Erzieherinnen in Bayern: Stellungnahme zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht

Der GVEE ist eine Gemeinschaft von derzeit sechs Verbänden:

  • AERGB (Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Religionslehrerinnen und -lehrer an Gymnasien in Bayern)
  • AERR (Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Religionslehrkräfte an den Realschulen in Bayern)
  • ARGE (Arbeitsgemeinschaft evangelischer Lehrerinnen und Lehrer an weiterführenden Schulen in Bayern)
  • GEE (Gemeinschaft Evangelischer Erzieher in Bayern)
  • Pfarrer- und Pfarrerinnenverein in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
  • VERK (Verband Evangelischer ReligionspädagogInnen und KatechetInnen in Bayern)

Gemeinsam ist allen Verbänden, dass deren Mitglieder erstens im Bereich von Bildung und Erziehung tätig sind, und zweitens, dass sie sich dem christlichen Glauben in seiner evangelischen Ausprägung besonders verbunden fühlen. Die einzelnen Mitgliedsverbände sind selbstständig und wirken partnerschaftlich im GVEE zusammen, um bei gemeinsamen Anliegen mit einer Stimme nach außen zu sprechen und zu wirken.

Folgende Stellungnahme wurde vom GVEE-Landesvorstand, in dem alle Mitgliedsverbände vertreten sind, am 13.10.2001 verabschiedet:

Stellungnahme zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht

Der GVEE stimmt dem von der Deutschen Bischofskonferenz und der EKD 1998 verabschiedeten Positionspapier "Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht" grundsätzlich zu. Er hält es für wichtig, dass alle Möglichkeiten der Kooperation ausgeschöpft werden, lehnt für Bayern einen ökumenischen Religionsunterricht jedoch ebenso ab wie Lebenskunde-Ethik-Religionskunde (LER). Zur Identitätsfindung ist es notwendig, dass die religiös oftmals kaum oder gar nicht vom Elternhaus her geprägten Kinder zunächst eine Beheimatung in ihrer Konfession erhalten. Sorge bereiten dem GVEE Berichte, dass konfessionsübergreifender Religionsunterricht immer öfter mit schulorganisatorischen Gründen gerechtfertigt wird. Diese Begründung kann und darf, im Interesse unserer Kinder, Jugendlichen und unserer Gesellschaft, kein Argument sein.

In diesem Zusammenhang betont der GVEE, dass es im Rahmen der Religionspädagogen- und Lehreraus- und -fortbildung von beiden Konfessionen verantwortete Treffen geben soll. Denkbar sind hier Seminare für Studierende, die von den Lehrstühlen der Fakultäten bzw. von den Fachhochschulen beider Konfessionen gemeinsam angeboten werden. Ebenso wichtig wären gemeinsame Ausbildungstage in der zweiten Phase der Lehrerbildung, Lehrertage und ökumenisch verantwortete amtliche Lehrgänge. Manche dieser Angebote gibt es punktuell bereits und sie erfreuen sich reger Teilnahme. Der GVEE ist der Ansicht, dass sie in einem stärkeren Maße als bisher institutionalisiert werden sollen, um eine größere Verbindlichkeit zu erreichen. Im Vorfeld der Planung muss auch die Anerkennung von Scheinen und die Frage der Reisekostenübernahme geregelt werden - bislang unnötige Hürden, an denen gutgemeinte Angebote immer wieder scheitern.

Schließlich regt der GVEE auch an, bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien auf konfessionsgemischte Teams zu achten und dies entsprechend zu kennzeichnen. Gerade solche Materialien erweisen sich bei der konkreten Ausgestaltung ökumenischer Kooperation vor Ort als hilfreich. Die Vertreterinnen und Vertreter der Verbände sind sich einig darin, dass es je nach Region in Deutschland unterschiedliche Ausprägungen von Religionsunterricht geben darf und muss, die gleichwertig nebeneinander stehen. Lebenskunde-Ethik-Religionskunde (LER) stellt allerdings keine dem Religionsunterricht adäquate Alternative dar und wird vom GVEE daher abgelehnt. Schulorganisatorische Zwänge, wie z.B. die Einsparung von Lehrerstunden, dürfen auch weiterhin keine entscheidende Rolle spielen, denn es gilt für den Religionsunterricht: Minderheitenschutz statt Mehrheitsentscheidung.

Verabschiedet in Nürnberg am 13. Oktober 2001

Das Positionspapier "Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht", das dieser Stellungnahme zugrunde liegt, können Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt "Archiv" nachlesen: www.gvee.de Herausgeber: Gesamtverband evangelischer Erzieher und Erzieherinnen in Bayern (GVEE), Egidienplatz 29, 90403 Nürnberg, Tel.: 0911/2141253, Fax: 0911/2141254, E-Mail

 

Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD):
Zur Kooperation
von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht

Herausgeber:
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 163, 53113 Bonn, Tel. 0228/103-0, Fax 0228/103-201
Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, Tel. 0511/2796-0, Fax 0511/2796-277

I. Grundlagen

1. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat 1994 in der Denkschrift "Identität und Verständigung. Standort und Perspektiven des Religionsunterrichts in der Pluralität", die deutschen Bischöfe haben 1996 in ihrer Erklärung "Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts" die jeweiligen Positionen zu Sinn, Aufgaben und Gestalt des Religionsunterrichts im Rahmen des Bildungsauftrages öffentlicher Schulen dargelegt.

2. In beiden Schriften wird mit unterschiedlichen, aber vergleichbaren Begründungen die Konfessionalität des Religionsunterrichts betont. Übereinstimmung besteht darin, dass konfessioneller Religionsunterricht immer auch in ökumenischem Geist erteilt wird. Bei der Kooperation von evangelischem und katholischem Religionsunterricht sind sowohl die Möglichkeiten als auch die Grenzen zu beachten, die in den beiden Schriften aufgezeigt werden.

II. Formen der konfessionellen Kooperation Im Sinne der gemeinsamen Grundlagen können folgende Formen der konfessionellen Kooperation genutzt werden:

1. In der schulischen Praxis

  • gemeinsame Elternabende zum Religionsunterricht,
  • wechselseitiger Gebrauch von Unterrichtsmaterialien und Schulbüchern zu bestimmten Themen,
  • Zusammenarbeit bei Stoffverteilungsplänen,
  • Zusammenwirken der Fachkonferenzen,
  • Einladung der Religionslehrerin bzw. des Religionslehrers der je anderen Konfession in den eigenen Religionsunterricht zu bestimmten Themen und Fragestellungen,
  • zeitweiliges team-teaching von bestimmten Themen oder Unterrichtsreihen,
  • gemeinsame Unterrichtsprojekte und Projekttage,
  • Einladung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers oder anderer Vertreter der je anderen Konfession in den Religionsunterricht,
  • Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schulpastoral / Schulseelsorge,
  • gemeinsame Gestaltung von schulischen und kirchlichen Feiertagen, von Schulgottesdiensten, Andachten, Schulfeiern u.a.,
  • konfessionell-kooperative Arbeitsgemeinschaften auf freiwilliger Basis als zusätzliches Angebot.

2. Auf der Ebene der Schulverwaltungen:

  • Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Erarbeitung von Lehrplänen,
  • Entwicklung gemeinsamer Unterrichtsmaterialien durch Fachleute beider Konfessionen.

3. In der Lehrerbildung

3.1 Im Vorbereitungsdienst (Referendariat):

  • gemeinsame Arbeitssitzungen der Verantwortlichen für den Vorbereitungsdienst,
  • gelegentliche gemeinsame Seminartreffen und Veranstaltungen,
  • Entwicklung und Reflexion kooperativer Modelle,
  • Planung und Durchführung konfessionell-kooperativer Unterrichtselemente.

3.2 In der Fortbildung:

  • Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der je anderen Konfession,
  • Planung und Durchführung von Fortbildungen unter Mitwirkung von Referentinnen und Referenten der anderen Konfession,
  • Planung und Durchführung gemeinsamer Fortbildung zum Themenbereich konfessionelle Kooperation.

Die Einführung solcher Kooperationsformen setzt voraus, dass sowohl evangelische als auch katholische Kooperationspartner vorhanden sind. Neben der Zustimmung der unmittelbar Beteiligten muss die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen gewährleistet sein.

III. Weitere Möglichkeiten des konfessionellen Religionsunterrichts

1. Regionale Gegebenheiten, schulformspezifische Besonderheiten und schulreformerische Herausforderungen legen Kooperationsformen nahe, die über die oben genannten hinausgehen, z.B. in den östlichen Bundesländern, in Diasporagebieten oder bei Sonder- und Berufsschulen.

2. Für einen Religionsunterricht in ökumenischem Geist stellt sich daher auch die Frage der Teilnahme von Schülern und Schülerinnen am Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession. Evangelischer Religionsunterricht macht die Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler zur evangelischen Kirche nicht zur Teilnahmebedingung. Dies versteht sich allerdings unter der Voraussetzung, dass für evangelische und katholische Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene dem Grundgesetz gemäß Religionsunterricht in ihrer Konfession angeboten wird und sie in der Regel an diesem teilnehmen. Für den Katholischen Religionsunterricht gilt, dass über die Konfessionszugehörigkeit der Lehrenden und die Bindung der Inhalte des Religionsunterrichts an die Grundsätze der Kirche hinaus auch die Schülerinnen und Schüler der katholischen Kirche angehören. Am Katholischen Religionsunterricht können jedoch in Ausnahmefällen Schüler und Schülerinnen einer anderen Konfession teilnehmen insbesondere dann, wenn der Religionsunterricht dieser Konfession nicht angeboten werden kann.

Für beide Kirchen ist die Teilnahme konfessionsloser Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht möglich.

3. Diesbezügliche Regelungen in den Bundesländern bedürfen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Diözesen, Landeskirchen und Landesregierungen. Sie dürfen nicht aus schulorganisatorischen Gründen angeordnet werden; dies gilt gerade auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler einer Konfession eine Minderheit an der Schule bilden. Die Verfahrensweisen sind genau zu bestimmen. Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte und die Schulleitung sind in geeigneter Form zu beteiligen. Das Profil des jeweiligen konfessionellen Religionsunterrichts muss gewahrt bleiben. Zeitlich befristete Erprobungen - eventuell mit wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung - können sinnvoll sein. Ihre Ergebnisse sollen den kirchlichen Schulverwaltungen rückgemeldet werden.

Würzburg, im Januar 1998
Hannover, im Februar 1998

Fortbildungen

Die nächsten Fortbildungen für Religionslehrkräfte an Real- und Wirtschafts-
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